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Energieeffizienz: Neue BEG-Sanierungsförderung

Die reformierte Sanierungsförderung der BEG enthält zahlreiche Änderungen: bei den Fördersätzen je nach Stufe und Klasse, für erneuerbare Energien, Biomasseanlagen oder Wärmepumpen. Auch Brennstoffzellen werden jetzt gefördert.

Mit dem Jahreswechsel ist die zweite Reformstufe der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Sie beinhaltet zahlreiche Änderungen vor allem für die Sanierung. Die Neubauförderung wird als viertes Teilprogramm ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie geregelt.

Im Zuge der BEG-Reform wurden die Förderrichtlinien für alle drei Teilprogramme – Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen – umfassend überarbeitet. Architekten, Bauherren und Energieberater müssen sich nun mit neuen Boni, veränderten Fördersätzen und neuen Förderinhalten vertraut machen. Für alle Programmteile gilt: Antragsberechtigt sind künftig nicht nur Eigentümer, Pächter und Mieter, sondern alle Investoren.


1. Effizienzhäuser / Effizienzgebäude (BEG WG, BEG NWG)

Bei der KfW-Kreditförderung für die Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude bleibt die im Sommer 2022 eingeführte Struktur aus Stufen, Klassen und Boni erhalten.

Die Standardförderung setzt sich aus einem nach der EH/EG-Stufe gestaffelten Tilgungszuschuss und einem maximalen Zinsvorteil in Höhe von 15 Prozent zusammen. Förderfähig sind die Stufen Denkmal, EH 85 (nur Wohngebäude), EH/EG 70, EH/EG 55 und EH/EG 40.

Die EE-Klasse (Erneuerbare Energien) gibt es weiterhin, jedoch mit diversen neuen Bedingungen:

  • Der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist Pflicht, außer beim Denkmalschutz-Standard und bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und einzelne Nutzungsprofile.
  • Der geforderte Deckungsanteil aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beträgt nun 65 Prozent (bislang: 55 Prozent).
  • Anders als bislang darf die Verfeuerung von Biogas oder Biomethan dabei nicht mehr angerechnet werden.
  • Hingegen ist die Anrechnung von Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage, die Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biomethan mittels Brennstoffzellen erlaubt.
  • Beim Neu-Anschluss an ein Wärmenetz darf ein pauschaler EE-Anteil von 65 Prozent angesetzt werden; bei einem bestehenden Anschluss kann die EE-Klasse nicht beantragt werden

Die NH-Klasse kann nun auch bei der Sanierung von Wohngebäuden genutzt werden. Voraussetzung ist ein entsprechendes registriertes Bewertungssystem für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG).

Bei einer Sanierung zur EE-Klasse oder zur NH-Klasse erhöht sich die Standardförderung um 5 Prozentpunkte. Die beiden Förderklassen sind nicht kumulierbar.

Der im Sommer neu geschaffene Bonus für die Sanierung von „Worst Performing Buildings“ (WPB-Bonus), also energetisch besonders veralteter Gebäude, wird ausgeweitet. Er ist nicht nur für die EH/EG-Stufen 55 und 40, sondern jetzt auch für die Stufe 70 EE erhältlich und wird außerdem auf 10 Prozentpunkte verdoppelt.

Neu ist in der Kategorie Wohngebäude ein Bonus für die serielle Sanierung (SerSan-Bonus) mit vorgefertigten Dach- und/oder Fassadenelementen. Er beträgt 15 Prozentpunkte und wird nur bei der Sanierung zur Stufe 55 oder besser gewährt.

Der WPB- und der SerSan-Bonus dürfen kumuliert werden, sind dann jedoch auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.

Tabelle Bedingungen Sanierungsförderung

Achtung: Aus technischen Gründen kann eine (gewerbliche) Bestätigung für die Beantragung des WPB-Bonus für die Stufe 70 EE und des SerSan-Bonus erst ab 23.02.2023 erfolgen. Wird ein Vorhaben vor diesem Zeitpunkt begonnen, so muss das auf dem aktualisiertem KfW-Formular „Nachweis eines Beratungsgesprächs“ (Version 01/2023) dokumentiert werden.

Für die Förderung in allen Effizienzhaus-Stufen gibt es außerdem folgende Änderungen:

  • Der Effizienzhaus-Nachweis für Wohngebäude darf nicht mehr mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 erbracht werden. Er ist generell nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen.
  • Alle Effizienzhäuser/-gebäude müssen NT-ready (Niedertemperatur) sein. Die Vorlauftemperatur im Heizkreis darf im Auslegungsfall und im Betrieb 55 °C nicht überschreiten.
  • Anlagen zur Stromversorgung können nicht mehr mitgefördert werden, auch dann nicht, wenn keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen wird.
  • Für neu installierte Biomasseanlagen gilt eine Feinstaubemissionsgrenze von 2,5 mg/m³.
  • Für Luft-Wasser-Wärmepumpen werden ab 01.01.2024 Anforderungen an die Geräuschemission des Außengerätes gelten. Sie sollen zwei Jahre später verschärft werden. Ab 2028 dürfen förderfähige Wärmepumpen ausschließlich mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden.

2. Einzelmaßnahmen (BEG-EM)

Die Neuerungen in der BAFA-Zuschuss-Förderung für Einzelmaßnahmen betreffen zum Großteil Wärmeerzeuger. Hier haben sich sowohl technische Anforderungen als auch Fördersätze geändert.

Biomasseanlagen

  • Pelletheizungen und Co werden nur noch gefördert, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen müssen die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können.
  • Biomasseanlagen dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ nicht überschreiten. Das entspricht dem Grenzwert, ab dem bislang ein Innovationsbonus gewährt wurde. Dieser Bonus wurde gestrichen.
  • Der jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) muss mindestens 81 Prozent betragen (bislang: 78 Prozent).

Wärmepumpen

  • Wärmepumpen werden nur noch gefördert, wenn sie rechnerisch mindestens die Jahresarbeitszahl (JAZ) 2,7 erzielen. Ab 01.01.2024 wird eine JAZ von mindestens 3,0 verlangt.
  • Der im August eingeführte 5-prozentige Effizienzbonus für Wärmepumpen, die das Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequellen nutzen, gilt nun auch für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel.
  • Zum 01.01.2024 werden sowohl die Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) als auch an die Geräuschemissionen des Außengeräts von geförderten Wärmepumpen erhöht.
  • Ab 2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

Für die Heizungserneuerung sowohl mit Biomasseanlagen als auch mit Wärmepumpen gilt: Das zu versorgende Gebäude muss nach der Installation zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien beheizt werden. Das gilt auch im Falle der Kombination mit einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung.

Brennstoffzellen

Brennstoffzellen werden neu in die BEG-EM aufgenommen: Förderfähig sind Brennstoffzellen, die ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Der Fördersatz beläuft sich auf 25 Prozentpunkte.

Gebäude- und Wärmenetze

  • Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme müssen in geförderten Gebäudenetzen einen Anteil von mindestens 65 Prozent ausmachen (bisher 55 Prozent).
  • Biomasseanlagen sind in Gebäudenetzen nur förderfähig, wenn sie mit anderen Erneuerbaren Energien kombiniert werden und deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.
  • Für die Fördersätze bei der Errichtung von Gebäudenetzen gilt jetzt:
    ohne Biomasse: 30 Prozentpunkte,
    bei einem Biomasse-Anteil von maximal 25 Prozent für die Spitzenlast: 25 Prozentpunkte,
    bei einem Biomasse-Anteil von maximal 75 Prozent: 20 Prozentpunkte
  • Voraussetzung für die Förderung ist die Begleitung durch eine/n Energieeffizienz-Experten/in.
  • Für den Anschluss an ein Gebäudenetz gibt es unverändert einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozentpunkten.
  • Der Anschluss an ein Wärmenetz wird mit 30 Prozentpunkten (bislang: 25 Prozentpunkte) bezuschusst. Technische Anforderungen an einen EE-Anteil oder an den Primärenergiefaktor gibt es nicht.

Die Heizungsoptimierung von bestehenden fossilen Anlagen ist nur förderfähig, wenn sie nicht älter als 20 Jahre sind.

Den Heizungstauschbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gibt es nach wie vor. Er kann beantragt werden, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eine funktionsfähige fossile Heizung ersetzt oder wenn ein Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz vorgenommen wird.

Grundsätzlich ist der Einbau einer neuen Heizungsanlage nur noch förderfähig, wenn eine Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt wurden. Außerdem muss überall, wo eine Internetverbindung und eine technische Schnittstelle am Gerät verfügbar sind, die Konnektivität hergestellt werden.

Wenn die Heizung kaputt ging, haben Eigentümer in der Vergangenheit oft das alte System durch ein vergleichbares neues ersetzt, weil die Zeit für die Planung für einen Systemwechsel fehlte. Hier hat die Bundesregierung nun im Zuge der BEG-Reform Abhilfe geschaffen: Nach einem Heizungsdefekt können bis zu einem Jahr lang Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik mitgefördert werden.

Tabelle Bedingungen Sanierungsförderung

Neubauförderung

Seit dem Jahreswechsel 2022/2023 ist nicht mehr das Bundeswirtschaftsministerium, sondern das Bundesbauministerium für die Neubauförderung zuständig. Dort wird aktuell eine neue Richtlinie mit dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) erarbeitet. Sie soll zum 1. März 2023 in Kraft treten. Bis dahin wird die Neubauförderung für EH/EG-40 in der NH-Klasse übergangsweise fortgeführt. Dabei gelten großteils die technischen Mindestanforderungen der alten BEG-Richtlinien.

Quelle: 21.12.2022, DAB, Von Eva Kafke